Geflüchtete Menschen beschäftigen (Info für Arbeitgeber)
Asylsuchende und geduldete Personen dürfen in den ersten drei Monaten keine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen.
Schulische Berufsausbildungen sind dagegen möglich und bedürfen keiner Genehmigung.
Flüchtlinge, welche anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind,
unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen.
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